E-Rechnung 2026: Warum die Umstellung für viele Unternehmen noch immer Probleme macht

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Die elektronische Rechnung sollte eigentlich vieles einfacher machen. Weniger Papier, weniger manuelle Arbeit und eine Buchhaltung, die Rechnungen automatisch verarbeitet. So zumindest die Idee hinter der E-Rechnungspflicht in Deutschland.

In der Praxis sieht das allerdings noch etwas anders aus.

Seit Anfang 2025 müssen Unternehmen grundsätzlich elektronische Rechnungen empfangen können. Ab 2027 beziehungsweise 2028 wird auch die Ausstellung für viele Betriebe verpflichtend. Doch ausgerechnet bei der technischen Umsetzung gibt es weiterhin Schwierigkeiten.

Rechnungen werden von unterschiedlichen Prüfprogrammen teilweise verschieden bewertet, Softwarelösungen arbeiten nicht immer zuverlässig zusammen und selbst bei den gesetzlichen Anforderungen bestehen noch Unsicherheiten.

Besonders interessant ist deshalb eine Klarstellung des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2026: Eine E-Rechnung ist nicht automatisch steuerrechtlich ungültig, nur weil ein Prüfprogramm einen technischen Fehler meldet.

Was das für Unternehmen bedeutet, welche Fristen tatsächlich gelten und worauf Selbstständige jetzt achten sollten, schauen wir uns genauer an.

E-Rechnung: Empfangspflicht gilt bereits seit 2025

Eine der häufigsten Verwechslungen betrifft den Unterschied zwischen dem Empfang und der Ausstellung elektronischer Rechnungen.

Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben recht eindeutig.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Dafür ist nicht zwingend eine spezielle Buchhaltungssoftware erforderlich. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums reicht für den Empfang zunächst ein E-Mail-Postfach aus.

Das bedeutet allerdings nicht, dass man mit einer XML-Datei anschließend nichts anfangen können muss.

Die enthaltenen Rechnungsdaten sollten sich nachvollziehbar darstellen, überprüfen und ordnungsgemäß aufbewahren lassen.

Eine Pflicht, jede eingehende E-Rechnung automatisch in ein Buchhaltungssystem einzulesen, gibt es dagegen nicht.

Bei der Ausstellung gelten längere Übergangsfristen. Unternehmen können deshalb teilweise noch bis Ende 2027 herkömmliche Rechnungen verwenden.

Diese Fristen gelten 2026, 2027 und 2028

Die Einführung erfolgt schrittweise. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt der erbrachten Leistung, der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers und mögliche gesetzliche Ausnahmen.

ZeitraumWas gilt?
Seit 1. Januar 2025Grundsätzliche Empfangspflicht für inländische Unternehmer
Bis 31. Dezember 2026Übergangsweise weiterhin Papierrechnungen und mit Zustimmung des Empfängers einfache PDF-Rechnungen
Ab 1. Januar 2027Grundsätzliche Ausstellungspflicht für erfasste B2B-Umsätze, sofern keine Übergangsregelung greift
Bis Ende 2027Verlängerte Übergangsfrist bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresgesamtumsatz und für bestimmte EDI-Verfahren
Ab 1. Januar 2028Ende der allgemeinen Übergangsfristen für die erfassten B2B-Umsätze

Die Grenze von 800.000 Euro bezieht sich auf den umsatzsteuerrechtlich maßgeblichen Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr.

Für Umsätze aus dem Jahr 2027 ist deshalb grundsätzlich der Umsatz aus 2026 entscheidend.

Ein Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von genau 800.000 Euro kann die entsprechende Übergangsregelung noch nutzen. Bei einem höheren Umsatz greift diese Ausnahme nicht mehr.

Wichtig ist außerdem, dass § 27 Absatz 38 UStG nicht nur auf das Rechnungsdatum abstellt, sondern auch auf den Zeitpunkt des ausgeführten Umsatzes.

Bei Rechnungen über Leistungen aus einem früheren Jahr, die erst nach dem Jahreswechsel erstellt werden, können deshalb zusätzliche Abgrenzungsfragen entstehen. Besonders bei Anzahlungen, Teilleistungen und Dauerleistungen sollte man genauer hinschauen.

Warum eine PDF-Rechnung nicht mehr ausreicht

Viele Selbstständige verschicken ihre Rechnungen seit Jahren als PDF per E-Mail.

Das ist praktisch, unkompliziert und für den Empfänger gut lesbar. Unter den neuen gesetzlichen Anforderungen gilt ein einfaches PDF allerdings nicht mehr als E-Rechnung.

Eine elektronische Rechnung muss ihre Informationen in einem strukturierten Format bereitstellen, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht.

In Deutschland sind dafür vor allem zwei Formate verbreitet.

XRechnung

Die XRechnung enthält die Rechnungsinformationen in einer strukturierten XML-Datei.

Sie wurde besonders durch die elektronische Rechnungsstellung an öffentliche Auftraggeber bekannt, eignet sich aber auch für normale Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen.

Der Nachteil: Eine XML-Datei ist ohne geeignete Software nicht besonders angenehm zu lesen.

Für die Darstellung benötigt man deshalb einen entsprechenden Viewer.

ZUGFeRD

ZUGFeRD verfolgt einen etwas anderen Ansatz.

Hier werden eine lesbare PDF-Darstellung und strukturierte XML-Rechnungsdaten in einer gemeinsamen Datei kombiniert.

Das bietet einen praktischen Vorteil: Menschen können die Rechnung wie gewohnt ansehen, während geeignete Buchhaltungsprogramme die Daten automatisch verarbeiten.

Gerade für kleine Unternehmen finde ich dieses Konzept sinnvoll, weil es den Übergang von der klassischen Rechnung zur automatisierten Verarbeitung erleichtert.

Allerdings erfüllt nicht jedes ZUGFeRD-Profil die Anforderungen einer verpflichtenden E-Rechnung. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen beispielsweise nicht aus.

Ein üblicher Weg ist die Verwendung des Profils EN 16931.

Weder XRechnung noch ZUGFeRD sind übrigens die einzig gesetzlich erlaubten Formate. Unter den Voraussetzungen des § 14 UStG können auch andere geeignete strukturierte Formate verwendet werden.

Bei ZUGFeRD sind die XML-Daten entscheidend

Ein Punkt wird bei hybriden Rechnungen häufig übersehen.

Was passiert eigentlich, wenn die sichtbare PDF-Darstellung und die eingebetteten XML-Daten unterschiedliche Angaben enthalten?

Nach den aktuellen Regelungen ist grundsätzlich der strukturierte XML-Datensatz der führende Rechnungsteil.

Ein Beispiel:

Im PDF steht ein Rechnungsbetrag von 1.190 Euro. Im XML-Datensatz sind dagegen 1.180 Euro hinterlegt.

Dann handelt es sich nicht einfach um eine harmlose optische Abweichung.

Die unterschiedlichen Angaben müssen geprüft und gegebenenfalls berichtigt werden. Je nach Sachverhalt können daraus auch steuerliche Probleme entstehen.

Wer eine ZUGFeRD-Rechnung kontrolliert, sollte sich deshalb nicht ausschließlich auf die sichtbare PDF-Seite verlassen.

Das ist besonders wichtig, wenn Rechnungsdaten später automatisch in die Buchhaltung übernommen werden.

Warum E-Rechnungs-Validatoren unterschiedliche Ergebnisse liefern

Eines der größten praktischen Probleme ist die technische Prüfung elektronischer Rechnungen.

Dafür werden sogenannte Validatoren eingesetzt. Sie kontrollieren unter anderem die XML-Struktur, Pflichtfelder, Berechnungen und verschiedene technische Regeln.

Eigentlich sollte man erwarten, dass dieselbe Rechnung bei verschiedenen Programmen zum gleichen Ergebnis führt.

Genau das funktioniert aber nicht immer zuverlässig.

Eine Untersuchung des Anbieters NormAPI aus September 2026 hat elf öffentlich zugängliche Prüfangebote anhand von drei Testdateien untersucht.

Dabei zeigten sich deutliche Unterschiede.

Einige Validatoren meldeten eine nach dem verwendeten KoSIT-Regelwerk erwartete Warnung nicht. Andere hatten Schwierigkeiten, eine XRechnung in der verwendeten UBL-Syntax überhaupt korrekt einzulesen.

Ein Anbieter korrigierte ein entsprechendes Erkennungsproblem bereits am folgenden Tag.

Das zeigt, wie schnell sich solche Ergebnisse verändern können.

Wichtig ist allerdings die Einordnung: Die Untersuchung wurde von einem Unternehmen durchgeführt, das selbst Dienstleistungen rund um E-Rechnungen anbietet.

Außerdem wurden nur wenige Testfälle betrachtet. Nicht alle elf Werkzeuge hatten denselben Funktionsumfang oder verwendeten dieselben Prüfmaßstäbe.

Die Ergebnisse sind deshalb kein allgemeines Qualitätsranking.

Sie zeigen aber, dass unterschiedliche Validatoren in konkreten Fällen tatsächlich zu unterschiedlichen Bewertungen kommen können.

Das BMF stellt klar: Ein technischer Fehler macht die Rechnung nicht automatisch ungültig

Hier wird es besonders interessant.

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 15. Oktober 2026 ausdrücklich zwischen technischen und steuerrechtlichen Anforderungen unterschieden.

Dabei geht es insbesondere um drei Fehlerarten.

FehlerartBedeutung
FormatfehlerDie Datei erfüllt grundlegende Anforderungen an das strukturierte elektronische Format nicht.
GeschäftsregelfehlerEine technische oder fachliche Regel des verwendeten Standards wird verletzt.
InhaltsfehlerSteuerlich vorgeschriebene Rechnungsangaben fehlen oder sind falsch.

Ein echter Formatfehler kann dazu führen, dass die Datei steuerrechtlich nur als sonstige Rechnung gilt.

Anders sieht es bei bestimmten Geschäftsregelfehlern aus.

Verletzt eine Rechnung lediglich eine technische Geschäftsregel, ohne dass ein Formatfehler vorliegt oder steuerlich notwendige Angaben fehlen, kann sie nach Auffassung der Finanzverwaltung trotzdem eine ordnungsgemäße E-Rechnung sein.

Das ist keine pauschale Ausnahme von allen technischen Anforderungen.

Es bedeutet aber, dass man ein rotes Validator-Ergebnis nicht automatisch mit einer steuerrechtlich unbrauchbaren Rechnung gleichsetzen darf.

Umgekehrt gilt natürlich dasselbe: Nur weil ein Validator eine XML-Datei akzeptiert, müssen Rechnungsbetrag, Steuersatz oder Leistungsbeschreibung noch lange nicht richtig sein.

Ich halte diese Klarstellung für ausgesprochen wichtig.

Denn bei vielen Diskussionen entsteht der Eindruck, ein Prüfprogramm könne abschließend darüber entscheiden, ob eine Rechnung steuerrechtlich gültig ist.

So einfach ist die Sache eben nicht.

Auch Rundungsdifferenzen können Probleme verursachen

Ein weiteres Beispiel sind Rechnungen, deren Preise aus Bruttobeträgen berechnet werden.

Der europäische Rechnungsstandard EN 16931 orientiert sich grundsätzlich an Nettobeträgen.

Dadurch können bei bestimmten bruttopreisbasierten Geschäftsmodellen Rundungsdifferenzen entstehen.

Das betrifft beispielsweise Rechnungen mit vielen einzelnen Positionen, bei denen die Bruttopreise maßgeblich sind.

Das Bundesfinanzministerium hat diese Schwierigkeiten inzwischen berücksichtigt.

Für bestimmte E-Rechnungen, die auf Bruttopreisen beruhen und bis zum 31. Dezember 2027 ausgestellt werden, gibt es eine befristete Nichtbeanstandungsregelung.

Unter festgelegten Voraussetzungen dürfen im strukturierten Teil zusammengefasste Beträge nach Steuersätzen stehen, während die einzelnen Rechnungspositionen in einer eingebetteten und eindeutig referenzierten Anlage aufgeführt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass beliebige Rundungsfehler erlaubt wären.

Die Rechnungsangaben müssen weiterhin nachvollziehbar sein und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Müssen wirklich alle Rechnungspositionen im XML stehen?

Auch darüber gibt es immer wieder Diskussionen.

Angenommen, ein Handwerksbetrieb erstellt eine Rechnung mit 25 einzelnen Positionen. Im strukturierten XML-Teil werden bestimmte Leistungen jedoch zusammengefasst.

Ist diese Rechnung automatisch falsch?

Nein. Entscheidend ist nicht allein die Anzahl der Positionen.

Das BMF verlangt, dass die steuerlich notwendige Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil ausreichend eindeutig enthalten ist.

Dazu gehören insbesondere die Art und der Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die für die steuerliche Einordnung erforderlich sind.

Nicht jedes einzelne Detail muss dort aufgeführt werden.

Bei bestimmten Bauleistungen kann beispielsweise eine Zusammenfassung nach Gewerken im XML ausreichen, wenn ein detailliertes Leistungsverzeichnis eingebettet und eindeutig referenziert ist.

Eine nichtssagende Sammelbeschreibung wie „Dienstleistungen laut Anlage“ genügt dagegen nicht automatisch.

Entscheidend bleibt, ob sich die abgerechnete Leistung anhand der strukturierten Informationen steuerlich ausreichend prüfen lässt.

Was gilt für Kleinunternehmer, Freelancer und Vereine?

Auch hier werden verschiedene Regelungen häufig durcheinandergebracht.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmer und einem Selbstständigen, der lediglich einen vergleichsweise geringen Umsatz erzielt.

Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gelten eigene Regeln.

Die maßgeblichen Umsatzgrenzen liegen seit 2025 bei höchstens 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr.

Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, ist für die entsprechenden Umsätze grundsätzlich von der Pflicht zur Ausstellung einer strukturierten E-Rechnung ausgenommen.

Das ergibt sich aus § 34a UStDV.

Die Empfangspflicht besteht für Kleinunternehmer dagegen grundsätzlich weiterhin.

Ein Freiberufler, der regulär Umsatzsteuer berechnet, besitzt diese Ausnahme nicht automatisch.

Er kann allerdings je nach Vorjahresumsatz noch die Übergangsregelung bis Ende 2027 nutzen.

Bei Vereinen kommt es wiederum darauf an, ob sie im unternehmerischen oder rein nichtunternehmerischen Bereich handeln.

Auch bestimmte steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis einschließlich 250 Euro und Fahrausweise sind gesondert geregelt.

Normale Rechnungen an Privatkunden fallen nicht unter die allgemeine inländische B2B-E-Rechnungspflicht.

Wer Leistungen an öffentliche Auftraggeber erbringt, muss außerdem mögliche zusätzliche Vorschriften für den B2G-Bereich beachten.

Die bloße Tatsache, dass eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird, bedeutet also nicht automatisch, dass sämtliche E-Rechnungsvorgaben entfallen.

Droht bei einer falschen E-Rechnung sofort ein Bußgeld?

Auch hier hat das Bundesfinanzministerium im Oktober 2026 eine wichtige Klarstellung veröffentlicht.

Wird trotz bestehender E-Rechnungspflicht eine sonstige Rechnung ausgestellt, stellt dies nach der Verwaltungsauffassung nicht allein deshalb eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 1 UStG dar.

Das bedeutet allerdings keineswegs, dass Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben ignorieren dürfen.

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungsausstellung bleibt bestehen.

Auch Verstöße gegen andere Rechnungsstellungspflichten können weiterhin rechtliche Konsequenzen haben.

Hinzu kommen mögliche Probleme beim Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung tatsächlich nicht die erforderlichen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt.

Man sollte die Aussage des BMF deshalb nicht als Freibrief verstehen.

Sie verhindert lediglich eine zu pauschale Gleichsetzung zwischen falschem Rechnungsformat und einer bestimmten Bußgeldvorschrift.

Handwerksbetriebe berichten von hohen Kosten und zusätzlichem Aufwand

Dass die Einführung der E-Rechnung in der Praxis noch nicht reibungslos funktioniert, zeigt auch eine Untersuchung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks.

An der Befragung Anfang 2026 beteiligten sich 1.926 Handwerksbetriebe aus 52 Handwerkskammern.

Die Ergebnisse fallen ernüchternd aus.

Viele Betriebe berichten über Probleme beim Einlesen elektronischer Rechnungen, uneinheitlich befüllte Datenfelder und Unterschiede zwischen XML-Daten und lesbarer PDF-Darstellung.

Hinzu kommen zusätzliche Kosten.

Laut der ZDH-Befragung liegen die einmaligen Einführungskosten im Durchschnitt bei knapp 3.000 Euro. Zusätzlich entstehen laufende Ausgaben für Software, Anpassungen und externe Unterstützung.

Besonders auffällig ist, dass die Rechnungsverarbeitung in vielen Betrieben weiterhin überwiegend manuell erfolgt.

Von einer vollständig automatisierten Buchhaltung sind zahlreiche Unternehmen also noch ein gutes Stück entfernt.

Natürlich handelt es sich dabei um eine Branchenbefragung und nicht um eine repräsentative Untersuchung aller deutschen Unternehmen.

Trotzdem finde ich die Ergebnisse bemerkenswert.

Die elektronische Rechnung sollte schließlich Bürokratie abbauen. Wenn zunächst neue Software, zusätzliche Prüfungen und doppelte Arbeitsabläufe notwendig werden, ist von dieser Entlastung noch nicht besonders viel zu spüren.

Vorsicht bei kostenlosen Online-Validatoren

Wer eine E-Rechnung überprüfen möchte, findet im Internet zahlreiche kostenlose Validatoren.

Das ist praktisch: Datei hochladen, Prüfung starten und anschließend einen Bericht herunterladen.

Allerdings sollte man dabei nicht den Datenschutz vergessen.

Rechnungen enthalten häufig personenbezogene Daten, Anschriften, Kundeninformationen und vertrauliche Leistungsbeschreibungen.

Wer solche Unterlagen bei einem fremden Online-Dienst hochlädt, sollte deshalb prüfen, wie und wo die Daten verarbeitet werden.

Auch eine gegebenenfalls erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung muss berücksichtigt werden.

Die Aussage eines Anbieters, Rechnungsdateien nicht dauerhaft zu speichern, ersetzt keine vollständige datenschutzrechtliche Prüfung.

Gerade bei vertraulichen Geschäftsunterlagen würde ich daher möglichst eine lokale Prüfung oder einen sorgfältig ausgewählten Dienstleister bevorzugen.

E-Rechnungen lassen sich auch ohne Cloud prüfen

Eine interessante Alternative ist der Open-Source-Validator der Koordinierungsstelle für IT-Standards, kurz KoSIT.

Dieser kann mit den passenden Komponenten und Prüfkonfigurationen lokal ausgeführt werden.

Die Rechnungsdaten müssen dafür nicht zwingend an einen externen Dienst übertragen werden.

Allerdings erfordert die Einrichtung etwas technisches Verständnis.

Außerdem muss die richtige Prüfkonfiguration für das verwendete Rechnungsformat eingesetzt werden.

Bei ZUGFeRD können zusätzliche Werkzeuge notwendig sein, um den eingebetteten XML-Teil und gegebenenfalls die PDF-Struktur zu untersuchen.

Auch hier sollte man auf aktuelle Softwareversionen achten.

Ein Prüfprogramm ist schließlich selbst eine Software, die regelmäßig aktualisiert werden muss.

Auch die Archivierung darf nicht vergessen werden

Neben der Erstellung und Prüfung spielt die Aufbewahrung eine wichtige Rolle.

Nach § 14b UStG müssen ein- und ausgehende Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufbewahrt werden.

Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Bei E-Rechnungen muss insbesondere der strukturierte Datensatz in seiner ursprünglichen Form und unversehrt erhalten bleiben.

Bei hybriden Rechnungen wie ZUGFeRD kann es nach den GoBD ausreichen, den XML-Teil aufzubewahren.

Der sichtbare PDF-Teil muss zusätzlich archiviert werden, wenn er weitere oder abweichende steuerlich relevante Informationen enthält.

Ich würde in der Praxis trotzdem möglichst die vollständige empfangene Originaldatei aufbewahren.

Das ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Mindestanforderung, vereinfacht aber häufig die spätere Nachvollziehbarkeit.

Natürlich müssen auch die übrigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung erfüllt werden.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Wer bisher hauptsächlich PDF-Rechnungen erstellt oder eingehende Rechnungen manuell verarbeitet, sollte die verbleibende Zeit bis zur jeweiligen Ausstellungspflicht nutzen.

Dabei muss nicht sofort eine teure Komplettlösung angeschafft werden.

Viel wichtiger ist es, die eigenen Abläufe vernünftig vorzubereiten.

Ich würde vor allem auf folgende Punkte achten:

  1. Eigene Pflichten klären: Prüfen, ob und ab wann die Ausstellungspflicht besteht und welche Ausnahmen oder Übergangsregelungen gelten.

  2. E-Rechnungen empfangen und lesen können: Ein E-Mail-Postfach genügt grundsätzlich für den Empfang. Für die Prüfung sollte eine geeignete Darstellungsmöglichkeit vorhanden sein.

  3. Passende Rechnungssoftware wählen: Die Lösung sollte ein zulässiges strukturiertes Rechnungsformat unterstützen.

  4. Typische Rechnungsfälle testen: Besonders Anzahlungen, Schlussrechnungen, Rabatte und umfangreiche Leistungsbeschreibungen sollten berücksichtigt werden.

  5. Validator-Ergebnisse richtig einordnen: Zwischen Formatfehlern, Geschäftsregelfehlern und steuerlichen Inhaltsfehlern unterscheiden.

  6. Archivierung organisieren: Rechnungen nachvollziehbar und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufbewahren.

  7. Datenschutz prüfen: Vertrauliche Rechnungsdaten nicht unüberlegt an beliebige Online-Dienste übermitteln.

Gerade den vierten Punkt halte ich für besonders wichtig.

Eine einfache Rechnung mit einer Position funktioniert bei vielen Programmen problemlos.

Ob eine Software wirklich praxistauglich ist, zeigt sich aber häufig erst bei komplexeren Rechnungen.

Deshalb würde ich nicht bis kurz vor Ablauf der Übergangsfrist warten, um die ersten echten Testrechnungen zu erstellen.

Fazit: Die E-Rechnung ist sinnvoll, aber die Umsetzung braucht noch Verbesserungen

Grundsätzlich halte ich die Einführung der E-Rechnung für einen richtigen Schritt.

Strukturierte Rechnungsdaten können die Buchhaltung langfristig deutlich vereinfachen, Fehler reduzieren und viele manuelle Arbeitsschritte überflüssig machen.

Allerdings zeigt die bisherige Praxis, dass Digitalisierung nicht automatisch weniger Bürokratie bedeutet.

Wenn Rechnungen von verschiedenen Programmen unterschiedlich bewertet werden, Unternehmen zusätzliche Software benötigen und Mitarbeiter weiterhin Daten manuell überprüfen müssen, entsteht zunächst einmal mehr Aufwand.

Besonders wichtig finde ich deshalb die Klarstellung des Bundesfinanzministeriums vom Oktober 2026.

Nicht jeder technische Fehler macht eine E-Rechnung steuerrechtlich unbrauchbar. Und nicht jede technisch akzeptierte Rechnung ist automatisch inhaltlich korrekt.

Diese Unterscheidung sollte bei der Weiterentwicklung der E-Rechnungssysteme deutlich stärker berücksichtigt werden.

Für Selbstständige und kleinere Unternehmen bedeutet das vor allem, sich frühzeitig mit den Anforderungen zu beschäftigen, ohne in unnötige Panik zu verfallen.

Wer die geltenden Fristen kennt, eine geeignete Software verwendet und seine Rechnungsprozesse rechtzeitig testet, kann die Umstellung durchaus bewältigen.

Jetzt sind allerdings auch Softwareanbieter und Verwaltung gefragt, die technischen Abläufe weiter zu verbessern.

Denn am Ende sollte die E-Rechnung genau das erreichen, was ursprünglich versprochen wurde: weniger Aufwand, weniger Fehler und eine einfachere Buchhaltung.

Bis dahin bleibt noch einiges zu tun.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen – 15. Oktober 2026
Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung – Ergänzende Regelungen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/1103671/

Bundesministerium der Finanzen – FAQ, Stand März 2026
Fragen und Antworten zur Einführung der E-Rechnung
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

Umsatzsteuergesetz – § 14 UStG
Ausstellung von Rechnungen
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

Umsatzsteuergesetz – § 27 UStG
Übergangsregelungen zur elektronischen Rechnung
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – § 34a
Rechnungen von Kleinunternehmern
https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34a.html

Zentralverband des Deutschen Handwerks – 18. Mai 2026
Umfrageergebnisse E-Rechnung
https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/umfrageergebnisse-e-rechnung/

NormAPI – September 2026
Elf Online-Validatoren, dieselbe Rechnung, ein Tag
https://normapi.com/de/studie/online-validatoren

KoSIT – Open-Source-Validator
Werkzeug zur lokalen Prüfung strukturierter Rechnungsdaten
https://github.com/itplr-kosit/validator

Bundesministerium der Finanzen – 14. Juli 2025
Anpassung der GoBD an die elektronische Rechnungsstellung
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf